§ 41 StbG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 5 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 64a Abs. 39.

§ 41.

(1) Von Fällen des Abs. 2 abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

(3) Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig.

(4) Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (§ 39) hievon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Landespolizeidirektion und die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde in Kenntnis zu setzen (§ 30 Abs. 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, § 105 Abs. 4 FPG und § 37 Abs. 2 NAG). Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mitzuteilen.

(5) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS‑Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS‑Zentralsystems (Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1 (ETIAS‑Verordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152 , ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) erforderlich sind.

Schlagworte

Konsulat, Botschaft, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40272848

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