§ 41 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Zusatzprüfungen

§ 41

(1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ablegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die die Reifeprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß anzuwenden.

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