2. HAUPTSTÜCK
Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und
Saatgutverkehrskontrolle Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
§ 41.
(1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
- 1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
- 2. die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
- 3. partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
- 4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- 5. in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
- 6. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.
(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
- 1. eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
- 2. über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
- 3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
- 4. jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen,
- 5. bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
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