§ 41 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und
Saatgutverkehrskontrolle Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

§ 41.

(1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,

  1. 1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
  2. 2. die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
  3. 3. partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
  4. 4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
  5. 5. in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
  6. 6. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.

(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben

  1. 1. eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
  2. 2. über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
  3. 3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
  4. 4. jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen,
  5. 5. bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

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