§ 41 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 41.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ und
  2. 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Pädagogik“, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ mit zu erfassen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der dem vom Prüfungskandidaten im dritten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124740

alte Dokumentnummer

N7199326992J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)