§ 41 PVWO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2009

§ 41.

(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuß Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40105922

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)