§ 41 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

§ 41.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn

  1. 1. die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse nach den §§ 10 Abs. 1 oder 33 Abs. 5 Z 3 zurückgenommen wird oder gemäß § 11 Abs. 1 erlischt;
  2. 2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß § 37 Abs. 3 gestellt wird oder
  3. 3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß § 40 bewilligt wird.

(2) Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076944

alte Dokumentnummer

N5199011932J

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