Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 41
(1) Ist ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin
- 1. durch Krankheit oder
- 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend" zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin.
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