§ 41 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 41

§. 41.Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.

(2) Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im §. 13 bezeichnete Weise zu erwirken.

(3) Außer diesem Falle findet eine Aenderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen über Bewilligung der Notariatskammer statt.

(4) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt auch für den Fall, daß ein Notar seine Unterschrift ändern will.

Schlagworte

Änderung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015690

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