§ 41 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Qualifikationsnachweis - Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

§ 41.

(1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt und
  2. 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 39 und 40 für

  1. 1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde, und
  2. 2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde.

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