Ergänzende Verfahrensbestimmungen
§ 41.
(1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.
(2) Für die Leitung des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, für das Hauptverfahren und die sonst in Abs. 1 bezeichneten Verfahren das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.
(3) Das Landesgericht übt seine Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieses ist auch an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ist § 455 Abs. 2 und 3 StPO anwendbar.
(5) Ein Ermittlungsverfahren findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) nicht statt. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag zu prüfen und die ihm nach § 485 StPO zukommenden Entscheidungen zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. In den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 212 Z 1 und 2 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.
(6) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Angeklagten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Angeklagte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
(7) Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.
ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993;
Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.
Schlagworte
Geschwornengericht
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40095092
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