2. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
§ 41.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11 und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
- 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.
- 1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§§ 12 und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
- 2. den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
- 3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
- zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40161786
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