§ 41 MABG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

2. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

§ 41.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11 und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  2. 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.

(2) Wer

  1. 1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§§ 12 und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
  2. 2. den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
  3. 3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40161786

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