Ausübung der Aufsicht durch Tierärzte
§ 41
§ 41. Tierärzte haben bei der Fleischbeschau (Überbeschau) auch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu beachten. Bei begründetem Verdacht der Verletzung solcher Vorschriften haben sie Befund und Gutachten abzugeben, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten und in sinngemäßer Anwendung des § 39 Abs. 7 und des § 40 vorzugehen. Die §§ 44, 45 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Sind zur Klärung des Verdachtes besondere Untersuchungen notwendig, haben sie in sinngemäßer Anwendung des § 39 vorzugehen.
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