§ 41 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Geschenkannahme

§ 41.

(1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100805

alte Dokumentnummer

N6198411415T

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