§ 41 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 41

§ 41. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus darf die Wochenarbeitszeit die nach § 37 zulässige Dauer nicht überschreiten.

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