§ 41 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 41

§ 41. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf

  1. 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. 2. bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 37a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

    im Durchschnitt die nach § 37 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

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