§ 41 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis

§ 41.

(1) Bei der Wählerin oder dem Wähler, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis des Wahladministrationssystems zu vermerken.

(2) Gleichzeitig muss die Stimmabgabe von einem Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zusätzlich in einem papierbasierten Abstimmungsverzeichnis nach dem Muster derAnlage 7 unter fortlaufender Nummer und unter Beisetzung des Identifikationsmerkmales (ID) eingetragen werden.

(3) Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission im papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen.

(4) Die Verwendung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:

  1. 1. Der Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß dem Muster der Anlage 7 zu entsprechen.
  2. 2. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen haben die elektronischen Abstimmungsverzeichnisse getrennt für jede eingerichtete Unterkommission nach Schließen der Wahllokale auszudrucken.
  3. 3. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
  4. 4. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger verschlüsselt gespeichert werden, welcher sicher zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen ist, und müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag gelöscht werden.
  5. 5. Den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und deren Unterkommissionen und den Beobachterinnen und Beobachtern ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
  6. 6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponente ist die Wahlhandlung von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterbrechen und erst nach Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit fortzusetzen.

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