§ 41 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 41.

(1) In den Curricula der Bachelorstudien ist im ersten Semester eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen, die der Orientierung im Studien- und Berufsfeld, der Reflexion der Studienwahl, der Reflexion und Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten und Anforderungen des Studiums und des Berufs und der Förderung grundlegender Kompetenzen der Studierenden dient. Die der Studieneingangsphase zugeordneten Lehrveranstaltungen sind als solche zu kennzeichnen. Auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden hat sich auf die erworbenen Kompetenzen zu stützen. Die Beurteilung ist gegebenenfalls durch beratende Hinweise zu ergänzen. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen zweimal wiederholt werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeit.

(3) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des Studiums unterstützen. Es ist zulässig, diese Tutorien im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft, Studieneingangsphase, Studienfeld

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153440

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