Abschnitt 5
Gemeinsame Bestimmungen Geschäftsführung
§ 41
Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse werden in einer Rahmengeschäftsordnung geregelt, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung erlassen wird.
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