§ 41 HeimArbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Abschnitt 5

Gemeinsame Bestimmungen Geschäftsführung

§ 41

Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse werden in einer Rahmengeschäftsordnung geregelt, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung erlassen wird.

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