§ 41 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2013

Informationsrechte und -pflichten

§ 41.

(1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu

dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

  1. 1. von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
  2. 2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

    ein Mitglied zu verständigen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

  1. 1. von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowie
  2. 2. von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für

    ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

  1. 1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
  2. 2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

    erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.

(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

  1. 1. die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und
  2. 2. die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

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