§. 41.
Die Landesstelle hat wegen gemeinschaftlicher Unterbringung der technischen mit den Administrativ-Beamten in den erforderlichen Amtslocalitäten und wegen Versehung derselben mit den nöthigen Kanzlei- und Amtserfordernissen, Zeichnungsmaterialien, Instrumenten u. s.f. nach den für die Besorgung des administrativen Dienstes überhaupt in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften die Verfügung zu treffen, und die betreffenden Geldbeträge anzuweisen.
Schlagworte
Kanzleierfordernis, Amtslokal
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027635
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)