§ 41 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 41.

Die Landesstelle hat wegen gemeinschaftlicher Unterbringung der technischen mit den Administrativ-Beamten in den erforderlichen Amtslocalitäten und wegen Versehung derselben mit den nöthigen Kanzlei- und Amtserfordernissen, Zeichnungsmaterialien, Instrumenten u. s.f. nach den für die Besorgung des administrativen Dienstes überhaupt in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften die Verfügung zu treffen, und die betreffenden Geldbeträge anzuweisen.

Schlagworte

Kanzleierfordernis, Amtslokal

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027635

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)