§ 41
— Oberlandesgerichte
§. 41.
Jedes Oberlandesgericht ist mit einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Oberlandesgerichtsräthen und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.
Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.
Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.
1. Zu Abs. 1: siehe § 65 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
2. Zu Abs. 2 zweiter Satz: vgl. § 4 Abs. 2 und 3 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921, sowie die §§ 79 f. und §§ 101 f. RDG, BGBl.
Nr. 305/1961.
Schlagworte
Kommission, Oberlandesgerichtsrat, Zivilsenat, Vizepräsident,
Disziplinarangelegenheit, Strafprozeßordnung, Richteramtsanwärter,
Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000116
alte Dokumentnummer
N1189613472P
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