§ 41 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

3. Abschnitt

Regelungen zur Bilanzierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg Ausgleichsenergieabwicklung

§ 41.

(1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt und verrechnet den Bilanzgruppen Ausgleichsenergie auf Basis

  1. 1. der Differenz zwischen den der Bilanzgruppe zugeordneten Einspeisungen und dem tatsächlichen Verbrauch der der Bilanzgruppe zugeordneten Endverbraucher differenziert nach Abs. 2 und 3 und der allokierten Gasmengen an den Grenzkopplungspunkten, wobei jeweils eine Summenbetrachtung, im Sinne einer Saldierung der Abweichungen, für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg erfolgt. Bei den besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 werden ergänzend auch die Ein- und Ausspeisemengen von Verteilernetzen berücksichtigt;
  2. 2. der Kosten und Erlöse aus der Ausgleichsenergiebeschaffung sowie den Kosten und Erlösen aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten der Bilanzkonten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereiches nach § 43 Abs. 5.

(2) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen zu- bzw. abzüglich weiterer Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzgruppe sowie abzüglich der von diesem übermittelten Endverbraucherfahrpläne zur Versorgung von Endverbrauchern gemäß § 37 Abs. 5 und der vom jeweiligen Netzbetreiber gemessenen Verbrauchswerte bezogen auf Stundenwerte.

(3) Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte bezogen auf Tageswerte.

(4) Die Verrechnung erfolgt anhand der in Abs. 2 und 3 ermittelten Mengen und der gemäß § 44 ermittelten Ausgleichsenergiepreise und ist monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweiligen Abrechnungsmonats durchzuführen. Der Zeitpunkt des Clearingschlusses ist jener, zu welchem die Netzbetreiber spätestens die clearingrelevanten Daten an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln haben, dieser wird vom Bilanzgruppenkoordinator veröffentlicht.

(5) Abweichungen der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen vom tatsächlichen Verbrauch des Endverbrauchers im Marktgebiet sind vom Verteilergebietsmanager vorrangig durch die Nutzung der Netzpuffer der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemäß § 43 auszugleichen. Bei Bedarf können vom Verteilergebietsmanager auch Gasmengen gemäß Abs. 8 beschafft bzw. verkauft werden.

(6) SLP-Verbrauchsprognosen nach § 42 Abs. 1 werden vom Verteilergebietsmanager an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelt.

(7) Bilanzgruppenverantwortliche berücksichtigen bei ihren Endverbraucherfahrplänen für Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 die vom Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 6 bereitgestellten SLP-Verbrauchsprognosen oder die Werte ihrer selbst erstellten SLP-Verbrauchsprognosen. Die Bilanzierung der SLP-Kunden erfolgt anhand der übermittelten Verbrauchsaggregate der jeweiligen Verteilernetzbetreiber auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur.

(8) Der Verteilergebietsmanager ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie unter Beachtung von Abs. 5 im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators mit dem Ziel, die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzkopplungspunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 43 Abs. 1 vereinbarten Bilanzkonten zu halten. Der Verteilergebietsmanager ist im Bedarfsfall berechtigt, den Bilanzgruppenkoordinator aufzufordern, eine Merit Order List nach § 31 zu erstellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 und 3 bestimmte Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe wird spätestens 14 Monate nach der erfolgten Abrechnung gemäß Abs. 4 anhand der tatsächlich gemessenen bzw. abgelesenen Jahresenergiemenge von Produktion und Verbrauch korrigiert.

(10) Für mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher, deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber per Datenfernübertragung zur Verfügung stehen, sind die übertragenen Daten vom Verteilernetzbetreiber zeitnah, mindestens aber täglich, den jeweiligen Versorgern, dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung zu stellen.

(11) Die Bilanzierung für die einem Bilanzgruppenverantwortlichen zugeordnete Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten erfolgt stündlich auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen, sofern die vereinbarten Grenzen im Operational Balancing Agreement nicht verletzt wurden.

(12) Die Regelungen zur Merit Order List gemäß § 31 gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den Verteilergebietsmanager eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

Schlagworte

Einspeisemenge

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40201543

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