§ 41 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Pflichtzuwendungen

§ 41

(1) Die Gehaltskasse hat aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zur gesetzlichen Pension an Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene zu gewähren.

(2) Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses durch die Gehaltskasse.

(3) Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Richtlinien durch die Delegiertenversammlung festzulegen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Anspruchsberechtigt sind alle (ehemaligen) Mitglieder der Gehaltskasse, die eine gesetzliche Pension beziehen, sofern sie zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß §8 Abs.3 Z1 oder 2 entrichtet haben, sowie deren Hinterbliebene.
  2. 2. Der Pensionszuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt.
  3. 3. Witwen/Witwer und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Als Witwen/Witwer gelten dabei auch geschiedene Ehegatten, sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten.
  4. 4. Berechnungsbasis für die Höhe des Pensionszuschusses ist grundsätzlich die Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge.

(4) Zusätzlich zu den auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionszuschüssen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds kann in den Richtlinien auch vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechnete Leistung gestaltet wird. Bei einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechneten Leistung sind bei der Ausgestaltung die Grundsätze des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sowie des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, zu beachten.

(5) Die von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Richtlinien können vorsehen, dass die konkreten Berechnungsparameter, der Zeitpunkt und das Ausmaß allfälliger Valorisierungen sowie weitere Detailregelungen vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)