§ 41 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Übergangsbestimmungen

§ 41.

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 11 Abs. 4.

(1a) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, anhängigen Verfahren bleiben § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.

(2) Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach § 36 erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 36 bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.

(3) Sachverständige für die Fahrprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 126 KFG 1967 bestellt wurden, dürfen diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf ihrer Bestellung weiter ausüben.

(4) Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 78 KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß § 17 Abs. 3 an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß § 78 Abs. 2 KFG 1967 an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß § 78 Abs. 2 KFG 1967 nicht mehr zu stellen sind.

(5) Die Erfassung der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Führerscheine in das örtliche Führerscheinregister gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 muß bis 1. November 2002 abgeschlossen sein.

(6) Die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Z 2 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(7) Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1997 ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wobei § 64 Abs. 6 KFG 1967 sinngemäß gilt.

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