§ 41 FM-GwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

§ 41.

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189702

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