Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden
§ 41.
Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20009769
Dokumentnummer
NOR40189702
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