§ 41 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

ABSCHNITT VIII GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN

§ 41.

Die Gebühren betragen:

Schilling

1. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer Amateurfunkstelle

a) bei einer Sendeleistung bis 25 Watt (Klasse A),

monatlich ................................... 12,-

b) bei einer Sendeleistung bis 50 Watt (Klasse B),

monatlich ................................... 25,-

c) bei einer Sendeleistung bis 100 Watt

(Klasse C), monatlich ....................... 40,-

d) bei einer Sendeleistung bis 250 Watt

(Klasse D), monatlich ....................... 75,-

2. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer Amateurfunkstelle eines Amateurvereins in

seinen Vereinsräumen, unabhängig von der

Sendeleistung, monatlich ....................... 75,-

3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer zusammengehörigen Sende- und Empfangsanlage

eines Amateurvereins in seinen Vereinsräumen zu

Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der

Sender nicht mit einer strahlenden Antenne

arbeitet oder Vorkehrungen getroffen sind, daß

jede Fernwirkung praktisch ausgeschlossen ist,

monatlich ...................................... 12,-

4. für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die

Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen 75,-

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147723

alte Dokumentnummer

N9197042632L

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