§ 41 FBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Verfahren und Zustellungen

§ 41

Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)