§ 41 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 41

(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, für die vor in Kraft treten dieser Verordnung

  1. 1. eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung vorliegt oder beantragt worden ist, oder
  2. 2. die auf Grund des § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oder
  3. 3. auf die § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß § 133a Abs. 18 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.

(2) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 1, 2 und 6, § 14 Abs. 2 bis 14 und § 22 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden

(3) Betriebsanlagen, die § 11 Abs. 2 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.

(4) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 und § 25 Abs. 1 Z 7 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.

(5) Schienenfahrzeuge, die § 21 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.

(6) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.

(7) Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die § 25 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.

(8) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.

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