Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 41.
(1) Das Ausschreibungsvolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 400 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.
(2) Ausschreibungen für Windkraftanlagen sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zumindest zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zunächst dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres und sodann den Gebotsterminen des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt. Wird das Ausschreibungsvolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung anderen Technologien und Förderarten zuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40236692
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