§ 41 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Rechtswirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen

§ 41

Die in den §§ 7, 11, 15, 18, 27 und 29 angeführten Umstrukturierungsmaßnahmen werden unabhängig von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam.

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