§ 41 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports

§ 41.

(1) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports besteht aus sechs Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden

  1. 1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
  2. 2. drei Mitglieder durch die Bundes-Sportkonferenz.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den Breitensport in Österreich aufweisen.

(3) Die Geschäftsführung hat den Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports

  1. 1. vor Gewährung von Förderungen im Bereich des Breitensports und
  2. 2. bei der Evaluierung von geförderten Vorhaben im Bereich des Breitensports

    zur Abgabe einer Empfehlung zu befassen.

(4) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports hat Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen und im Zusammenhang mit der Evaluierung von Vorhaben schriftlich zu begründen, von denen die Bundes-Sportkonferenz nur aus wichtigen Gründen, die zu dokumentieren sind, abweichen darf.

(5) Vorsitzführung, Bestelldauer der Mitglieder, Beschlussmodalitäten und Protokollführung sind in einer durch die Mitglieder des Förderungsbeirats einstimmig zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Mitgliedschaft im Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152195

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)