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§ 41 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum Betriebsrat

§ 41.

(1) Besteht im Betrieb ein Betriebsrat (Betriebsausschuß), so hat der Jugendvertrauensrat seine Aufgaben, sofern im folgenden (§ 47) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Betriebsausschuß) wahrzunehmen.

(2) Der Jugendvertrauensrat hat den Betriebsrat (Betriebsausschuß) zu beraten und zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097325

alte Dokumentnummer

N6197427877L

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