§ 41 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Reihenfolge der Prüfungen

§ 41

Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

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