§ 41 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Ausübung der Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

§ 41.

(1) Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat wahrgenommen. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb des Wirkungsbereichs eines Personaljugendvertrauensrates berührt, werden die Befugnisse vom Zentraljugendvertrauensrat wahrgenommen.

(2) Die Organe der Jugendvertretung können die Durchführung einzelner ihrer Aufgaben einem oder mehreren ihrer Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115677

alte Dokumentnummer

N6199851923L

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