§ 41.
(1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das örtlich zuständige Landesinvalidenamt hat den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
- 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
- 2. zwei oder mehr Einschätzungen mit jeweils weniger als 50 % nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 152/1957
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12104726
alte Dokumentnummer
N6199012000J
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