zum Inkrafttreten vgl. § 622 Abs. 1
1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 152/2004; 2. Die Novelle BGBl. I Nr. 45/2005 wurde berücksichtigt.
Form der Meldungen
§ 41.
(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004)
(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
- 1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
- a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
- b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
- 2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;
- 3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung vorzusehen.
(5) Zwei Abschriften der bestätigten vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
(6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des § 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.
1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 152/2004;
2. Die Novelle BGBl. I Nr. 45/2005 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Abmeldung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40059875
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