§ 41 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2001

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 41

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, dass der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

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