§ 41 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Mündliche Prüfung

§ 41.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127710

alte Dokumentnummer

N7199813388I

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