§ 41 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG. Abs. 1 bis 7, 9 und 10 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Behälter

§ 41

(1) § 41.Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben; bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, sodaß Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.

(2) Behälter, die auf Grund von Rechtsvorschriften Prüfungen, wie Druck- oder Dichtheitsprüfungen, zu unterziehen sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben sind. Nicht prüfpflichtige Behälter sind vor Gebrauch auf sichtbare Herstellungsmängel und andere die Betriebssicherheit vermindernde Umstände zu untersuchen.

(3) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können, darf nicht weniger als 0,60 m betragen, Befahröffnungen von Behältern, in denen sich die angeführten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht ansammeln können, müssen eine lichte Weite von mindestens 0,45 m aufweisen; dies gilt nicht für Behälter, die unter den Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, fallen. Vor senkrechten Einstiegs- und Befahröffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und Befahröffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme und Schaulöcher müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand- oder Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß besonders beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren des Behälters überprüft werden können. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

(4) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometer, Thermometer, Schaugläser oder Füllstandanzeiger, ausgerüstet sein oder Anschlußvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen. Bei Flüssigkeitsstandanzeigern müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein Ausfließen der Flüssigkeit verhindern.

(5) Behälter, in denen ein gefährlicher Druck oder eine gefährliche Temperatur auftreten kann, müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, die das Auftreten gefährlicher Drücke oder Temperaturen verhindern. Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsventile, Berstsicherungen oder Standrohre, müssen so beschaffen und gelegen sein, daß sie nicht unwirksam werden können; aus Sicherheitseinrichtungen austretender Behälterinhalt muß gefahrlos abgeleitet werden, wenn durch ihn Arbeitnehmer gefährdet werden können.

(6) Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen nach den Abs. 4 und 5 müssen im Blickfeld des Arbeitnehmers, der sie zu beobachten hat, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.

(7) An Behälter, die unter Druck stehen, müssen umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse gegen Abgleiten gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind unzulässig. Jedes Dampfgefäß muß für sich von der Dampf- oder Heißwasserleitung absperrbar sein; das Öffnen solcher Gefäße ist nur zulässig, wenn sie drucklos sind.

(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem § 18 Abs. 2 entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.

(9) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

(10) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.

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