§ 418 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 418

(1) Über das Strafverfahren in Jugendsachen (Anm.: jetzt: Jugendstrafsachen) und über die Vormundschaft sind gesonderte Akten anzulegen.

(2) Ist das Strafgericht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es einen Vormundschaftsakt erst zu bilden, wenn es vormundschaftsbehördliche (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen trifft. Besteht bereits ein P-Akt, so sind die Ergebnisse des Strafverfahrens und die in diesem Verfahren getroffenen vormundschaftsbehördlichen (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen in diesem Akt auch dann zu vermerken, wenn Strafakt und P-Akt in derselben Gerichtsabteilung geführt werden.

(3) Ist das Strafgericht nicht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es keinen Vormundschaftsakt zu bilden, auch wenn es nach den §§ 25, 26 oder 41 Abs. 5 JGG. eine vormundschaftsbehördliche (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügung trifft. Das Vormundschaftsgericht hat die Mitteilungen des Strafrichters von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst, wenn sie nicht zu einem schon bestehenden Vormundschaftsakt genommen werden können oder vormundschaftsbehördliche (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen getroffen werden, in das Nc-Register einzutragen; solche Mitteilungen geben noch keinen Anlaß zur Anlegung eines P-Aktes. Ein solcher ist erst dann zu eröffnen, wenn das Vormundschaftsgericht von den durch das Strafgericht getroffenen vormundschaftsbehördlichen (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen benachrichtigt wird oder selbst solche Verfügungen trifft.

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