§ 416 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Sonstige Entscheidungsbefugnisse des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

§ 416.

Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, die nicht die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit betreffen, und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Durch die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmt.

Schlagworte

Versicherungszugehörigkeit, Leistungszugehörigkeit, Versicherungszuständigkeit, Leistungszuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093966

alte Dokumentnummer

N6195545956L

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