Sonstige Entscheidungsbefugnisse des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
§ 416.
Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, die nicht die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit betreffen, und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Durch die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmt.
Schlagworte
Versicherungszugehörigkeit, Leistungszugehörigkeit, Versicherungszuständigkeit, Leistungszuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093966
alte Dokumentnummer
N6195545956L
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