§ 416 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Sonstige Entscheidungsbefugnisse

§ 416.

Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, die nicht die Versicherungs-(Leistungs‑)Zugehörigkeit oder Versicherungs-(Leistungs‑)Zuständigkeit betreffen, und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung handelt, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Durch die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmt.

Schlagworte

Versicherungszugehörigkeit, Leistungszugehörigkeit, Versicherungszuständigkeit, Leistungszuständigkeit, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043237

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