§ 415 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

§ 415.

Die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Schlagworte

Weiterversicherung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093965

alte Dokumentnummer

N6195545955L

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