§ 412a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung

§ 412a.

Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

  1. 1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder
  2. 2. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)
  1. a) nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich bestimmt wurden, oder
  2. b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder
  3. c) nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder
  1. 3. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40196126

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