§ 411.
(1) Eine im Gesetze nicht vorgesehene Nachsicht oder Milderung der Strafe steht nur dem Bundespräsidenten zu.
(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036637
alte Dokumentnummer
N2199326822J
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