§ 411 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 411

(1) § 411.Eine im Gesetze nicht vorgesehene Nachsicht oder Milderung der Strafe steht nur dem Bundespräsidenten zu.

(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung.

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