§ 411
(1) § 411.Eine im Gesetze nicht vorgesehene Nachsicht oder Milderung der Strafe steht nur dem Bundespräsidenten zu.
(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 411
(1) § 411.Eine im Gesetze nicht vorgesehene Nachsicht oder Milderung der Strafe steht nur dem Bundespräsidenten zu.
(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung.
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