§ 410 EO

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2017

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Verfahren

§ 410.

(1) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluß zu entscheiden.

(2) Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187892

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