§ 40d LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2015

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 12/2015

§ 40d

Informationspflicht

Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40b Abs. 6 fällt, hat die Überlasserin oder der Überlasser die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer über den im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.

09.03.2015

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