Rückkehrhilfe
§ 40a
(1) § 40a.Asylwerbern kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat.
(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 Abs. 2 Bundesbetreuungsgesetz). Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.
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