§ 40 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 40.

(1) Wo die vorhandenen und nach § 38 weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann Aufnahmegruppen zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 werden dadurch nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129875

alte Dokumentnummer

N8194839267L

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