§ 40.
(1) Wo die vorhandenen und nach § 38 weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann Aufnahmegruppen zu bestellen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 werden dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129875
alte Dokumentnummer
N8194839267L
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