§ 40 VRV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Inkrafttreten

§ 40.

(1)  Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der VRV 2015 sind anzuwenden:

  1. 1. für Länder und für Gemeinden, die gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 98/2010, zum Stichtag 1. Jänner 2015 der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2019 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse);
  2. 2. für Gemeinden, die gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 98/2010, zum Stichtag 1. Jänner 2015 nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse).

(3)  Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.

(4)  Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175474

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